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Bad Segeberg, Schleswig-Holstein, Germany (Google-Maps):
English: https://www.google.de/maps/place/23795+Bad+Segeberg/@53.9456963,10.2859454,13z/data=!3m1!4b1!4m5!3m4!1s0x47b23e2ccf575b7f:0x4248963c6583340!8m2!3d53.9390528!4d10.3053651?hl=en
Deutsch: https://www.google.de/maps/place/23795+Bad+Segeberg/@53.9456963,10.2859454,13z/data=!3m1!4b1!4m5!3m4!1s0x47b23e2ccf575b7f:0x4248963c6583340!8m2!3d53.9390528!4d10.3053651?hl=de
Camera: Panasonic Lumix DC-GH5S
Lens: Panasonic Leica DG Vario-Elmarit 8-18 mm F2.8-4
Recorder: Atomos Ninja V
Upload quality: UHD (3840x2160) 60p, 80-100Mbit/s, HEVC
Inside car sound recorded with: Zoom H4n Pro
Car Type / Autotyp: Hyundai i10 (64kW)
Music by: Chris John Ross
Front Video No.: 1296/5
Rechtliche Hinweise:
Alle Aufnahmen entstanden anlassbezogen im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit als Videofilmer und Publisher und nicht zu Überwachungszwecken des Straßenverkehrs oder zur Verfolgung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.
Das Kamerafahrzeug wurde im Rahmen der StVO bewegt und die zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Vorschriften mit größter Sorgfalt beachtet. Sollten andere Verkehrsteilnehmer erkennbar gegen diese Vorschriften verstoßen, so tragen diese selbst die Verantwortung. Um den künstlerischen Wert der Aufnahmen nicht zu beeinträchtigen, wurden Kennzeichen zufällig vorbeifahrender Kraftfahrzeuge bewusst nicht unkenntlich gemacht. Dieses ist zudem auch grundsätzlich nicht nötig, da der Normalbürger von einem Kennzeichen aus keinen Rückschluss auf eine Person ziehen kann, Persönlichkeitsrechte werden demnach folglich nicht verletzt.
Die mitunter zufällig aufgenommenen Personen erscheinen ausnahmslos als künstlerisches Beiwerk gemäß § 23 (1) Absatz 2 KUG.
Die Kameras wurden in der Art fest am Fahrzeug montiert, so dass zu keinem Zeitpunkt durch deren Verlust Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Kameras und deren Hilfsmittel gelten als Ladung, StVO §22 wurde in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
Sollte das Kamerafahrzeug zufällig auf Unfallstellen treffen, so wurde in keiner Weise die Zufahrt, die Rettung oder Versorgung von Unfallbeteiligten gefährdet. Es werden nur Aufnahmen veröffentlicht, bei denen dieses im Rahmen geltender Gesetze erlaubt ist. Ein grundsätzliches Verbot, Unfallstellen zu filmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen, besteht nicht. Solange keine Personen, insbesondere hilfsbedürftige Personen, in ihren Rechten verletzt werden und keine Behinderung gemäß StVO/StGB erfolgt, können Aufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit und künstlerischer Tätigkeit beliebig und problemlos verwendet und veröffentlicht werden.
Hinweise zu den Regelungen bezüglich COVID-19 2020 in Deutschland:
Es wurden die zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Vorschriften der jeweiligen Landesregierungen mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen beachtet.
Der Fahrer hat sich für die Filmaufnahmen im Fahrzeuginneren alleine aufgehalten. Die Fahrten hatten ausschließlich das Ziel Filmaufnahmen zur Veröffentlichung und Lizenzgewährung zu erstellen.
Schutz- und Hygienevorschriften wurden beachtet.
Die StVO finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html
Rechtsfahrgebot/Fahrstreifenbenutzung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html
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Lens: Panasonic Leica DG Vario-Elmarit 8-18 mm F2.8-4
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Car Type / Autotyp: Hyundai i10 (64kW)
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Rechtliche Hinweise:
Alle Aufnahmen entstanden anlassbezogen im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit als Videofilmer und Publisher und nicht zu Überwachungszwecken des Straßenverkehrs oder zur Verfolgung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.
Das Kamerafahrzeug wurde im Rahmen der StVO bewegt und die zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Vorschriften mit größter Sorgfalt beachtet. Sollten andere Verkehrsteilnehmer erkennbar gegen diese Vorschriften verstoßen, so tragen diese selbst die Verantwortung. Um den künstlerischen Wert der Aufnahmen nicht zu beeinträchtigen, wurden Kennzeichen zufällig vorbeifahrender Kraftfahrzeuge bewusst nicht unkenntlich gemacht. Dieses ist zudem auch grundsätzlich nicht nötig, da der Normalbürger von einem Kennzeichen aus keinen Rückschluss auf eine Person ziehen kann, Persönlichkeitsrechte werden demnach folglich nicht verletzt.
Die mitunter zufällig aufgenommenen Personen erscheinen ausnahmslos als künstlerisches Beiwerk gemäß § 23 (1) Absatz 2 KUG.
Die Kameras wurden in der Art fest am Fahrzeug montiert, so dass zu keinem Zeitpunkt durch deren Verlust Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Kameras und deren Hilfsmittel gelten als Ladung, StVO §22 wurde in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
Sollte das Kamerafahrzeug zufällig auf Unfallstellen treffen, so wurde in keiner Weise die Zufahrt, die Rettung oder Versorgung von Unfallbeteiligten gefährdet. Es werden nur Aufnahmen veröffentlicht, bei denen dieses im Rahmen geltender Gesetze erlaubt ist. Ein grundsätzliches Verbot, Unfallstellen zu filmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen, besteht nicht. Solange keine Personen, insbesondere hilfsbedürftige Personen, in ihren Rechten verletzt werden und keine Behinderung gemäß StVO/StGB erfolgt, können Aufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit und künstlerischer Tätigkeit beliebig und problemlos verwendet und veröffentlicht werden.
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Es wurden die zum Zeitpunkt der Aufnahme geltenden Vorschriften der jeweiligen Landesregierungen mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen beachtet.
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Schutz- und Hygienevorschriften wurden beachtet.
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