Vorsicht vor fatalen Fehlern bei der Berufsunfähigkeitsversicherung | Marktcheck SWR

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Die kostspielige Berufsunfähigkeitsversicherung soll ein existenzielles Risiko absichern. Immer wieder gibt es ein böses Erwachen. Wir erklären, was beim Abschluss zu beachten ist - und wegen Corona.

Dieses Video ist eine Auskopplung aus der Sendung vom 02. März 2021, siehe: https://www.youtube.com/watch?v=nnYBZc3cjK0

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WAS UNTERSCHEIDET VERTRETER, AGENTEN UND MAKLER?

- VERSICHERUNGSVERTRETER UND -AGENTEN: Sind einer bestimmten Versicherung zugeordnet und erhalten von dieser Provision pro Vertragsabschluss. Sie gelten als Auge und Ohr eines Versicherungsunternehmens. Ihre Fehler gehen klar zulasten der Versicherung.
- UNABHÄNGIGE VERSICHERUNGSBERATER: Erhalten ihr Honorar von den Versicherungskunden. Für ihre Fehler ist nicht die Versicherung verantwortlich, sondern sie selbst.
- VERSICHERUNGSMAKLER: Vermitteln Versicherungen für verschiedene Unternehmen. Sie arbeiten nicht für Versicherer, sondern im Auftrag der Versicherungsnehmer und können anonym Infos einholen. Trotzdem dürfen sie sich nicht unabhängig nennen, da sie Provisionen von den Versicherern kassieren. So haben sie i.d.R. auch ein hohes Interesse daran, einen Vertrag abschließen, womit ein höheres Betrugsrisiko einhergehen kann. Die Fehler der Maklerseite gehen zu Lasten des Versicherten.

TIPPS:
- In die Beratung durch unabhängige Versicherungsberater investieren.
- Bei Versicherungsmaklern nach deren Berufshaftpflichtversicherung fragen.

WAS PASSIERT, WENN MAKLER EINEN FEHLER MACHEN?

Sollten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Makler abschließen, so leitet dieser Ihre Angaben - etwa zu bestehenden Vorerkrankungen - an die Versicherung weiter.
Sollte der Versicherer innerhalb von 10 Jahren Falschangaben feststellen, kann er sich auf arglistige Täuschung berufen, Leistungen verweigern und aus dem Vertrag austreten.
Einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien hätte man als Kunde im Falle von unvollständigen oder falschen Angaben auch nicht. Denn das Handeln der Makler wird meist zum Einflussbereich des Versicherungskunden gezählt.
Kann das Fehlverhalten des Maklers nachgewiesen werden, kann Schadensersatz von diesem eingefordert werden. Aber dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren.

TIPPS:
- Bei Vertragsabschluss Angaben in Kopie zur Prüfung von der Versicherung anfordern.
- Von der Krankenkasse Auskunft über alle gemeldeten Krankheiten geben lassen.

MUSS DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG ZAHLEN, WENN ICH DURCH CORONA-SPÄTFOLGEN NICHT MEHR ARBEITEN KANN?
Momentan ja, denn es gilt (noch) kein Risikoausschluss bei Pandemie. Covid-19 stellt also keine Ausnahme dar.
KANN DER VERSICHERER EINEN NEUEN VERTRAG MIT MIR ABLEHNEN, WEIL ICH AN CORONA ERKRANKT WAR?
Ja, denn es gilt Vertragsfreiheit. Die Versicherer betonen zwar, dass Corona kein Ablehnungsgrund sei, aber LongCovid könnte es jedoch werden. Wer bereits an Corona erkrankt war, muss also mit Ablehnungen oder höheren Prämien rechnen.

AB WANN GELTE ICH EIGENTLICH ALS ERWERBSUNFÄHIG?
Es gilt die 50%-Regel: Berufsunfähig ist man, wenn ärztliche prognostiziert wird, dass man aufgrund von Krankheit langfristig (mind. sechs Monate) nur noch maximal 50 % der zuvor geleisteten Arbeitsstunden erbringen kann.

KANN DER VERSICHERER VERLANGEN, DASS ICH IN MEINEM BERUF WEITERARBEITE, AUCH WENN ICH SCHMERZEN ERLEIDE?
Schmerzen berechtigen nicht automatisch für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente. Solange der Schmerz diffus und seine Ursache unklar ist, muss ein Nachweis erbracht werden, z.B. durch den Nachweis:
- körperlicher Ursachen
- psychischer oder psychosomatischer Auslöser
- chronischer Schmerzen

KANN MIR DER VERSICHERER DIE LEISTUNG VERWEIGERN, WENN ES AUF DEM ARBEITSMARKT THEORETISCH PASSENDE ANGEBOTE FÜR MICH GIBT?
Das ist nur möglich, wenn der abgeschlossene Versicherungsvertrag die abstrakte Verweisung enthält.
- ABSTRAKTE VERWEISUNG: Versicherer muss keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen, wenn die versicherte Person aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten theoretisch in einem gleichwertigen Job arbeiten könnte.
- KONKRETE VERWEISUNG: Der Versicherer stellt seine Leistungen dann ein, wenn die erwerbsunfähige Person tatsächlich eine neue, vergleichbare Tätigkeit ausübt.

WAS WENN MAN TUN, WENN BEIM ABSCHLUSS DER EIGENEN BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG ETWAS SCHIEFGELAUFEN IST?
Wenden Sie sich an Versicherungsombudsmann und im Ernstfall spezifisch an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Autorin: Sigrid Born, Angelika Scheffler-Ronen
Bildquelle: Unsplash/ Nik Shuliahin

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