Urteil: Kostenlose Reise-Stornierung auch ohne Reisewarnung

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Für viele Verbraucher ist diese Entscheidung eine Erleichterung: Bisher war hierfür immer eine konkrete Reisewarnung im Zeitpunkt der Stornoerklärung notwendig. Aktuell verkündete das AG Frankfurt in der Entscheidung 32 C 2136/20 (18) vom 14.07.2020, dass auch volles Reisestorno ohne Reisewarnung, d.h. ohne Abzug von Stornokosten vorliegen kann.

Hierzu argumentiert das Amtsgericht über die AGB der Reisefirma wie folgt:

"Ziff. 9.4. der AGB der Beklagten – welche § 651h Abs. 2 BGB nachgebildet ist – sieht vor, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen."

Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es für volles Reisestorno ohne Abzüge auf den Zeitpunkt an, wann der Rücktritt erfolgt ist und ob in dieser Zeit – nicht später – außergewöhnliche Umstände wie Covid 19 (“Corona”) vorlagen:

In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt/vorlag darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind.
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